Satzung der Ruderriege der Albert-Schweitzer-Schule in Nienburg/Weser
§1. Allgemeines
Die Ruderriege führt den Namen „Ruderriege der Albert-Schweitzer-Schule Nienburg/Weser“ mit Sitz in Nienburg/Weser. Ihr Gründungstag ist der 18.Oktober 1912. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Ruderriege ist die Förderung des Rudersports, der Erziehung, des Umwelt- und Landschaftsschutzes.
§2. Allgemeines
Die Flagge der RRASS hat die Farben gelb, rot, schwarz mit den Buchstaben ASS als Gösch in der linken oberen Ecke. Sie sollte bei allen Wanderfahrten am Heck des Bootes mitgeführt werden.
§3. Allgemeines
Die RRASS ist Mitglied des Schüler-Ruderverbandes Niedersachsen e.V., dessen Sitz in Hannover ist, und des Kreissportbundes Nienburg.
§4. Allgemeines
An der Spitze der RRASS steht ein Protektor, der Mitglied des Lehrkörpers der ASS sein muss. Er wird von der Jahreshauptversammlung der RRASS mit einfacher Mehrheit gewählt.
§5. Allgemeines
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Ausbildung von Schülern im Rudern, die Unterhaltung des Bootshauses und der zum Rudern benötigten Boote und Ruder- materialien. Besonders Wanderfahrten und Regatten sollen die ethischen Werte des Ruderns als Mannschaftssport sichtbar werden und wirken lassen. Die Ruderriege ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke: Wirtschaftliche Vorteile durch ihren Geschäftsbetrieb werden nicht angestrebt.
§6. Allgemeines
Die Ausbildung wird von Ruderlehrern und älteren, erfahrenen Ruderern geleitet, es können auch Nichtmitglieder der Schule herangezogen werden.
§7. Allgemeines
Mitglied der RRASS kann jeder Schüler werden, der die Albert-Schweitzer-Schule oder die Hindenburg-Schule besucht. über die Teilnahme von Schülern anderer Schulen entscheiden Vorstand und Protektor.
§8. Allgemeines
Ein aus Schülern bestehender Vorstand führt die RRASS. Er setzt sich zusammen aus: a. Ruderwart, b. stellvertretender Ruderwart, c. Kassenwart, d. Pressewart, e. Hompagewart, f. Bootshauswart.+
§9. Allgemeines
Die Jahreshauptversammlung schlägt den neuen Vorstand vor und wählt ihn mit einfacher Mehrheit. Die Entlastung des alten Vorstandes hat vor Beginn der Rudersaison auf der Jahreshauptversammlung zu erfolgen, und zwar in umgekehrter Reihenfolge (vergl. § 8).
§10. Allgemeines
Auf der Jahreshauptversammlung sollen ein Tätigkeitsbericht des Vorstandes und ein Kassen- bericht von einem Vorstandsmitglied oder vom Protektor vorgelegt werden.
§11. Allgemeines
Funktionen der Vorstandsmitglieder: a. Ruderwart: Er ist Vertreter der RRASS nach innen und in Verbindung mit dem Protektor auch nach außen. Er kann jederzeit nach Verabredung mit den anderen Vorstandsmitgliedern Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen einberufen. Er hat die Pflicht, sich laufend über den Zustand des Bootshauses, der Boote und der Zubehörteile zu informieren, bei Notständen sofort einzugreifen und auf schnellstem Wege Schäden und dergleichen dem Protektor zu melden. Bei allen überlegungen und Handlungen hat er sich vom Gefühl der vollen Mitverantwortung an der Sache des Rudems leiten zu lassen. Nicht zuletzt muss er es als seine Aufgabe betrachten, diesen Geist der Mitverantwortlichkeit bei seinen Ruderkameraden zu wecken und zu pflegen. Er legt das Fahrtenbuch an und überwacht seine ordnungsgemäße Führung. Die Erstellung des Ruderplanes und die Vorschläge für die Einteilung der Mannschaften erfolgen durch Absprache der Vorstandsmitlieder. Der Ruderwart muss nicht volljährig sein4. Kann das Amt des Ruderwartes nicht aus den Reihen der Mitglieder besetzt werden, wählt die Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit den Ruderwart aus dem Lehrerkollegium der Albert-Schweitzer-Schule. b. Stellvertretender Ruderwart: Er hat die gleichen Funktionen wie der Ruderwart. c. Kassenwart: Er zieht die Beiträge gegen Quittung jährlich ein und führt das Kassenbuch, in dem sämtliche Einnahmen und Ausgaben zu verzeichnen sind. Vor seiner Entlastung ist das Kassenbuch vom Protektor und vom Ruderwart zu prüfen und abzuzeichnen. Der Kassenwart muss volljährig sein. Kann das Amt des Kassenwarts nicht aus den Reihen der Mitglieder besetzt werden, wählt die Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit einen Kassenwart aus dem Lehrerkollegium der Albert-Schweitzer-Schule. d. Pressewart: Er berichtet über die Aktivitäten der Ruderriege an die örtliche Presse und die Schülerzeitungen und kümmert sich um die Schwarzen Bretter in beiden Schulen und im Bootshaus. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Protektor, der Ruderwart und der Kassenwart. e. Homepagewart: Kümmert sich um die Internetpräsens der Ruderriege.
§12. Allgemeines
Satzungsänderungen können nur von Mitgliederversammlungen mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
§13. Pflichten und Rechte der Mitglieder der RRASS
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzungen zu befolgen und hat den Anordnungen der Vorstandsmitglieder Folge zu leisten, insbesondere bei Heranziehung zu Bootshausarbeiten, beim Abstellen von Schaden an Booten und deren überholung. Pünktliches Erscheinen zu allen Veranstaltungen der RRASS ist selbstverständliche Pflicht. Bei Verhinderung hat jeder rechtzeitig abzusagen. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt; außerdem hat es das Recht, durch schriftlichen Antrag an den Ruderwart mit 5 weiteren Mitgliedern eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
§14. Pflichten und Rechte der Mitglieder der RRASS
Steuerberechtigt sind alle Ausbilder und diejenigen Ruderer, die vom Vorstand oder Protektor eine Erlaubnis erhalten haben. Der Steuermann macht vor und nach jeder Fahrt die Eintragung ins Fahrtenbuch und sorgt dafür, dass nach jeder Fahrt die Boote und Zubehör in gereinigtem Zustand an die dafür vorgesehenen Plätze gebracht werden. Während der Fahrt ist er für die Mannschaft, Boot und Zubehör voll verantwortlich. Seinen Anordnungen während der Fahrt ist unbedingt Folge zu leisten.
§15. Pflichten und Rechte der Mitglieder der RRASS
Wanderfahrten: Jede Wanderfahrt ist mit Angabe des Zieles und der Dauer mindestens einen Tag vorher beim Protektor und Ruderwart anzumelden. Nach Rücksprache mit dem Vorstand, der die Boote und das Zubehör bestimmt, erfolgt die Einwilligung oder Ablehnung mit Bekanntgabe der Gründe. Größere Wanderfahrten, das sind solche über drei Tage, müssen mindestens acht Tage vorher angemeldet werden. Bei jeder Wanderfahrt muss ein Steuerberechtigter mitfahren, der beim An- und Ablegen auf jeden Fall das Steuer zu führen hat. Er ist gleichzeitig Obmann der Mannschaft und für Boot und Zubehör voll verantwortlich.
§16. Pflichten und Rechte der Mitglieder der RRASS
Es dürfen nur die für die Mannschaften vorgesehenen Boote benutzt werden. Nichtmitglieder sind von der Benutzung der Boote ausgeschlossen. Ausnahmen können nur der Vorstand und der Protektor gestatten.
§17. Pflichten und Rechte der Mitglieder der RRASS
Im Bootshaus und in den Anlagen ist für Sauberkeit zu sorgen. Boote und Zubehör sind äußerst schonend zu behandeln.
§18. Pflichten und Rechte der Mitglieder der RRASS
Auf Regatten sollte ein gelbes RRASS-Trikot mit blauer oder schwarzer Turnhose getragen werden.
§19. Geschäftsordnung
Jedes einzelne Vorstandsmitglied kann von sich aus Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen einberufen. Dasselbe können sechs einfache Mitglieder unter Vorlage der schriftlichen Anträge auf Einberufung beim Ruderwart tun. Alle Versammlungen müssen drei Tage vorher am Schwarzen Brett bekannt gegeben werden unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung. Zu den Versammlungen ist der Protektor einzuladen. Jeder Beschluss einer Vorstandssitzung ist der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn 2/3 des Vorstandes anwesend sind. Jedes Vorstandsmitglied hat – auch bei Bekleidung von mehreren ämtern – nur eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Protektor. über sämtliche Anträge einer Mitgliederversammlung wird mit absoluter Mehrheit1 entschieden. In jedem Jahr soll eine Mitgliederversammlung stattfinden, auf der alle Ein- und Ausgänge bekannt gegeben werden. Jedes Mitglied kann Anträge stellen. Zu allen Angelegenheiten der RRASS kann der Protektor oder sein beauftragter Vertreter sein Vetorecht geltend machen. Dieses Veto erzwingt neue Verhandlungen und einen neuen Beschluss. Beschlüsse des Vorstands können durch eine Mitgliederversammlung rückgängig gemacht werden.6 Das Geschäftsjahr richtet sich nach dem Kalenderjahr.
§20. Geschäftsordnung
Strafen sind grundsätzlich als letztes Erziehungsmittel für die Aufrechterhaltung der Ordnung in der RRASS zu betrachten. Es ist Ehrensache des Ruderers, die vom Vorstand beschlossene Strafe in voller Freiheit anzuerkennen. Im Einzelnen können folgende Strafen ausgesprochen werden: a. Der Verweis: Er kann z. B. ausgesprochen werden bei wiederholtem Nichterscheinen zu Veranstaltungen der RRASS. b. Ausschluss aus der Ruderriege: Er erfolgt, wenn das Mitglied gegen Grundsätze der Satzung grob fahrlässig verstößt6 oder vorsätzlich Zerstörungen am Bootsmaterial oder sonstigem Eigentum der RRASS vornimmt. Jedes Mitglied hat das Recht, frühestens nach 24 Stunden, spätestens nach 3 Tagen nach Verkündung der Strafe beim Ruderwart Einspruch zu erheben. Während der Berufungszeit gilt die Strafe als verhängt. Spätestens nach 8 Tagen nach dem Einspruch muss die Angelegenheit vor einer Mitgliederversammlung verhandelt werden. Wird die Strafe aufgehoben, gilt der Fall als erledigt, wird sie bestätigt, gibt es keine Einspruchsmöglichkeit mehr.
§21. Geschäftsordnung
Jeder Schüler der ASS oder der HS, der im Besitz des Jugendschwimmabzeichens „Bronze“6 ist, kann Mitglied der RRASS werden. Ausnahmen bestimmt der Vorstand. Dem Antrag auf Aufnahme ist eine Einwilligungserklärung des gesetzlichen Vertreters beizufügen. Die Probezeit beträgt einen Monat. In dieser Zeit werden ihm die Satzungen vorgelegt, die er durch Aufrechterhaltung seines Aufnahmeantrages anerkennt. Die Aufnahme wird durch die Jahreshauptversammlung bestätigt. Das neue Mitglied verpflichtet sich, die Satzungen zu achten und alle Pflichten als Ruderer zu erfüllen. Es kann nun die Vereinsnadel und das Stoffabzeichen käuflich erwerben und ist berechtigt, es zu tragen.
§22. Geschäftsordnung
Es können der RRASS angehören: a) Alle Schüler der Albert-Schweitzer-Schule und des Marion-Dönhoff-Gymnasiums, b) alle ehemaligen Mitglieder der RRASS, die sich weiter am Rudersport der RRASS beteiligen wollen, c) über weitere Mitglieder entscheidet der Vorstand.
§23. Geschäftsordnung
Der Austritt erfolgt durch: 1. Austrittserklärung in schriftlicher Form, 2. Entfernung aus der RRASS (vergl. Strafen). Verbindlichkeiten gegenüber der Ruderriege bleiben bestehen. In Ehren ausgeschiedene Mitglieder können in die Altherrenvereinigung der RRASS aufgenommen werden.
§24. Geschäftsordnung
Der Beitrag für die Mitglieder beträgt zur Zeit monatlich 2,50 EURO. Er ist jährlich beim Kassenwart gegen Quittung zu bezahlen. Der Beitrag kann von der Mitgliederversammlung jederzeit neu festgesetzt werden. über gelegentliche Ermäßigungen entscheidet der Vorstand auf Antrag in Verbindung mit dem Protektor. Dieser Beschluss ist der Mitgliederversammlung nicht mitzuteilen. Mittel der Ruderriege der ASS dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Ruderriege. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Ruderriege fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§25. Geschäftsordnung
Im Falle der Auflösung der Ruderriege oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Nienburg, die es zur Förderung des Sports zu verwenden hat. Diese Satzung ist von der Mitgliederversammlung der RRASS am 23. Mai 1978 einstimmig beschlossen worden.
Änderungen
6) Satzung verändert auf der Mitgliederversammlung am 02.10. 2004.
5) Erhöhung des Mitgliederbeitrags auf 2,50 Euro pro Monat in der Mitgliederversammlung am 02.05.2001.
4) Sätze eingefügt auf der Mitgliederversammlung am 14.03.1999.
3) Erhöhung des Mitgliederbeitrags auf 4, – DM pro Monat in der Mitgliederversammlung am 24.02.1992.
2) Satzungsänderung: Erweiterung des Vorstandes um einen Pressewart auf der Mitgliederversammlung am 1.3.1990.
1) Satzungsänderung: Entscheidung der Mitgliederversammlung am 18.3.1987.