Die Ruderordnung der RRASS regelt die Bootsnutzung, die Bootsbehandlung und das Verhalten auf dem Wasser.

Jeder Ruderer / jede Ruderin hat die Ruderordnung zur Kenntnis zu nehmen. Bei der Benutzung der Ruder- und Sporteinrichtungen der RRASS sind alle Ruderinnen und Ruderer verpflichtet, die Ruderordnung strikt einzuhalten.

>> Ruderverbote:

Das Rudern ist bei Nacht, schlechter Sicht (Nebel), starkem Wind, hohen Wellen, Wassertemperaturen unter 10 Grad Celsius, Gewitter und Hochwasser strikt verboten. In den gesteuerten Booten muss keine Schwimmweste getragen werden. In den ungesteuerten Booten ist im Schulsportunterricht eine Schwimmweste zu tragen. Im Trainingsbetrieb der RRASS sollen Ruderinnen und Ruderer unter 16 Jahren in ungesteuerten Booten Schwimmwesten tragen.

Alle Ruderinnen und Ruderer orientieren sich beim Tragen von Schwimmwesten an der Wetterlage.

Für das Rudern im Schulsportunterricht gelten die einschlägigen Erlasse (SVBl 09/2018, S. 480 – 482).

Bei Überflutung des Steinstegs der alten Ölmühle ist nach Wetterlage auf das Rudern in ungesteuerten Booten zu verzichten.

§ 1: Geltungsbereich, allgemeines Verhalten
Den Anordnungen des Vorstands und des Bootshauswartes ist Folge zu leisten.
Die Ruderinnen und Ruderer, gleich ob Schulunterricht, Ruder – AG oder Mitglieder der RRASS sind auf dem Wasser und an Land zu sportlichem und freundlichem Verhalten untereinander verpflichtet.
Auf dem Wasser sind die Regeln der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung einzuhalten, soweit sie Ruderboote betreffen. Die Grundregel lautet: „Jeder Verkehrsteilnehmer auf Binnenschifffahrtsstraßen hat sich so zu verhalten, dass die Sicherheit des Verkehrs gewährleistet ist und kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.“
Bei Verstößen gegen die Ruderordnung kann der Vorstand ein befristetes Ruderverbot aussprechen. Grobe Verstöße können zum Ausschluss aus der RRASS / Ruder AG / dem Schulruderkurs führen.

Als Ruderrevier sind Weserkilometer 267 – 262 (weseraufwärts) und die Weserkilometer 267 – 272 /weserabwärts) definiert.
 

§ 2: Vor der Fahrt
In einem Ruderboot der RRASS darf nur aufs Wasser, wer sich freigeschwommen hat  (Freischwimmer-Zeugnis) und zweckmäßige Sportkleidung, nach Möglichkeit gelbes, auffälliges  T – Shirt mit Vereinsdruck, trägt.
Ruderinnen und Ruderer haben Sorge zu tragen, dass das Freischwimmerzeugnis als Kopie dem Protektor /Schulsekretariat vorliegt. Weiterhin versichern alle Ruderinnen und Ruderer, dass sie in unbekannten Fließgewässern schwimmsicher sind.   

Vor der Fahrt sind einzutragen:

  • Datum
  • Name des Bootes / Bezeichnung der Skulls
  • Uhrzeit des Ablegens
  • Namen der Besatzung und des Steuermanns bzw. des Bootsführers
  • am Boot festgestellte Schäden sind zu überprüfen – eine volle Funktionsfähigkeit ist sicherzustellen

Während jeder Fahrt

  • muss das Bootshaus abgeschlossen sein
  • dürfen Anfänger nur unter Aufsicht in der Aue fahren, bei der Vorbeifahrt von Binnenschiffen haben sie sich im hinteren Teil der Aue aufzuhalten
  • können fortgeschrittene Anfänger im Mannschaftsboot unter Aufsicht weseraufwärts rudern

Auf Wanderfahrten hat das Boot die Vereinsflagge zu führen. Auf längeren Fahrten, insbesondere auf Wanderfahrten, hat der Bootsführer seinen Personalausweis mit sich zu führen. Schwimmwesten werden mitgeführt.  

Grundsätzlich benutzen Ruderboote die Steuerbordseite der Fahrrinne. Die Fahrzeuge der Berufsschiff-fahrt und unter Segel fahrende Kleinfahrzeuge haben gegenüber Ruderbooten Vorfahrt.

Ruderboote weichen dem entgegenkommenden Verkehr der Berufsschifffahrt, Kleinfahrzeugen mit oder ohne Maschinenbetrieb, unter Segel fahrenden Fahrzeugen nach Steuerbord aus. Überholvorgänge sind grundsätzlich über Backbord vorzunehmen. Ein Überholen von Binnenschiffen ist untersagt.

Bei Gewitter darf nicht gerudert werden (s.o.). Befindet sich ein Boot bei aufziehendem Gewitter auf dem Wasser, so ist unverzüglich das Bootshaus anzusteuern. Ist das Bootshaus nicht rechtzeitig zu erreichen, ist das offene Wasser zu verlassen unter einer Brücke oder an Land Schutz zu suchen.

Kentert das Boot infolge eines Unfalls (z. B. Kollision, Vollschlagen) verlässt die Mannschaft das Ruderboot. Die Ruderer halten sich im Wasser am Boot fest und versuchen, schwimmend das Ufer zu erreichen. Im Falle von Lebensgefahr haben die eigene Sicherheit und die Hilfeleistung für die Kameraden Vorrang (z. B. Gefahrensituation am Wehr, Zusammenstoß mit einem Boot oder Schiff).

Bei größeren Unfällen und Schäden ist Hilfe herbeizurufen. Zur Sicherung notwendiger Beweise ist die Polizei / Wasserschutzpolizei hinzuzuziehen.

Nach jeder Fahrt:

  • Uhrzeit des Anlegens eintragen
  • erreichtes Ziel eintragen
  • Einzel- und Mannschaftskilometer eintragen
  • besondere Vorkommnisse (Havarien, Kollisionen usw.) – am Boot, während der Fahrt entstqandene Schäden eintragen
  • muss die Fahrt mit korrekter Kilometerzahl und Uhrzeit ausgetragen werden
  • unter Bemerkungen nur wichtige Dinge (v.a. Bootsschäden) eintragen 
  • muss das Boot oben in die Böcke abgelegt werden (keinesfalls dürfen Boote unbeobachtet am Steg
  • liegen ) und durch Abspritzen mit dem Wasserschlauch und Reinigung mit dem Schwamm (auch von innen) gesäubert und zurück in die Bootshalle gelegt werden (Bug Richtung Hallentor und Luftkästen geöffnet)
  • Es muss darauf geachtet werden, dass das Restwasser aus dem Schlauch gelassen und ausgedreht wird und dass Bootshaus sowie der Schuppen verschlossen werden.

Verantwortlich für das Eintragen ins Fahrtenbuch ist der Steuermann, für Einer der Ruderer.

Der Vorstand hat die im Fahrtenbuch eingetragenen Schäden zur Kenntnis zu nehmen und umgehend über ihre Beseitigung zu entscheiden.

Unfälle auf der Ruderfahrt sind unverzüglich nach Ende der Fahrt dem Protektor zu melden.

Ausnahmen für das Eintragen der Fahrten gelten nur für Lehrkräfte der ASS, wenn sie große Schülergruppen eintragen müssen.

Steuermann / Bootsführer kann grundsätzlich nur sein, wer über langjährige Rudererfahrung verfügt und das Steuermannsdiplom abgelegt hat (vgl. Liste).

Der Bootsführer ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung der Fahrt und die sachgerechte Behandlung von Boot und Bootsmaterial sowohl auf dem Wasser wie auch an Land.
Die Mannschaft hat den Anweisungen des Bootsführers / Steuermanns Folge zu leisten.
Die Boote sind von der ganzen Mannschaft, bei Ruderern unter 14 Jahren nach Möglichkeit mit doppelter Mannschaft zu tragen. Einer-Boote sollen grundsätzlich von zwei Ruderern getragen werden. Alle Boote sind grundsätzlich parallel zum Bootssteg zu Wasser und an Land zu bringen.
Ausnahmen bei der Einsetzung von Bootsführern sind ausschließlich Lehrkräften der ASS vorbehalten.

§ 3: Wanderfahrten / Wettkämpfe
Wanderfahrten unter Riegennamen und mit riegeneigenen Booten dürfen nur mit Genehmigung des Vorstandes und des Protektors durchgeführt werden. Hierzu müssen verantwortliche Fahrtenleiter (mindestens 18 Jahre) ernannt werden. Erforderlichenfalls müssen geeignete Begleitpersonen je nach Teilnehmerzahl und – alter zur Verfügung stehen.
Beim Besuch befreundeter Vereine ist deren Bootshaus- und Ruderordnung einzuhalten.
Die Teilnahmen an Wettkämpfen jeglicher Art wie Regatten (von Ruderverbänden oder frei vereinbart), Breitensportveranstaltungen etc. sind grundsätzlich mit dem Vorstand und dem Protektor abzustimmen.

§ 4 Bootsmaterial
Über die Benutzung von nicht für den allgemeinen Ruderbetrieb1 vorgesehenen Booten, insbesondere Rennbooten einschließlich der Rennskulls und Rennriemen, bestimmt der Vorstand in Abstimmung mit dem Protektor.
Das Verleihen von Booten / Bootsanhänger etc. ohne Zustimmung des Protektors ist nicht gestattet.

§ 5 Anfängerausbildung / Steuermannsqualifikation

Die Anfängerausbildung wird von Ruderlehrern und älteren, erfahrenen Ruderern geleitet (vgl. Satzung), vgl. Liste. Über deren Eignung entscheidet der Protektor. Der Schulleiter wird davon in Kenntnis gesetzt.

Für ältere, erfahrene Ruderinnen und Ruderer sollte es eine Selbstverständlichkeit sein, sich in einem gewissen Umfang in die Anfängerausbildung ihrer Riege mit einzubringen. Dies betrifft vor allem Wettkampfruderer, die in der Riege qualifiziertes Training genießen bzw. genossen haben.


Anfängerausbildung im Skiff findet grundsätzlich unter Aufsicht und nur in der Aue statt. Bei Überflutung des Steinstegs der alten Ölmühle ist nach Wetterlage auf das Ausbilden im Skiff zu verzichten.

Erst bei sicherem Beherrschen der Wende und flüssigem „In die Auslage rollen“ darf auf der Weser unter Land mit Landbegleitung gerudert werden.

Einerrudern ohne Begleitung darf nur, wer sicher „frei Wasser rudern kann“ und das Einsteigen aus dem Wasser beherrscht und dies nachgewiesen hat. Er / Sie ist als Bootsführer im Besitz des Steuermanndiploms. Unter 16 Jahren trägt er / sie eine Schwimmweste. Witterungsbedingungen insbesondere die Wassertemperaturen und das Wellenbild sind zu beachten.

Steuermann / frau ohne Lehrerbegleitung kann nur sein, wer eine Steuermannsprüfung abgelegt hat.

Anfängerausbildung von Anfängern auf der Weser im Gig – Boot kann nur bei entsprechenden Witterungsbedingungen erfolgen. Die Anfängermannschaft muss vor dem Einrudern in die Weser grob Vorausrudern können und die Wenden grob beherrschen, so dass das Boot manövrierfähig ist.

Steuermanns- und Einerprüfungen werden vor allem in den Ruderlagern abgenommen.  

vgl. aushängende Liste

Nienburg, im April 2015
durchgesehen, April 2018
(Veränderungen bezüglich § 1, § 5 Überflutung Steinsteg)

abermals reflektiert, April 2020, November 2022 

Der Protektor der Ruderriege der Albert – Schweitzer – Schule Nienburg von 1912

Ansprechpartner

Marcus Weber, Protektor

Henrike Plate Jg. 12

Anfängerausbildung nach

den Sommerferien:

Montag           13.30 Uhr – 15.00 Uhr

Mittwoch        13.30 Uhr – 15. 00 Uhr

Freitag            13.30 Uhr – 15.00 Uhr

am Bootshaus am Weserschlößchen

Wintertraining:

Mittwoch 15.00 Uhr – 17.00 Uhr

Freitag 13.30 Uhr – 15.00 Uhr

Die Ruderausbildung kann als AG anerkannt werden.

Share this Page