Einwilligung zur Verwendung von Bildnissen und personenbezogenen Daten

Worum geht’s bei der „Einwilligung zur Verwendung von Bildnissen und personenbezogenen Daten von Schülerinnen und Schülern“ und dem E-Mailkonto? Wir möchten, dass unsere Schulhomepage lebendig aussieht und Besucherinnen und Besucher sehen können, was bei uns an der Schule los ist. Und was wäre eine Vorstellung der Schule auf der Schulhomepage ohne Bilder der Schülerinnen und Schüler? Ferner wollen wir einen Flyer erstellen, der die Schule vorstellt, und dafür sind Fotos unerlässlich. Nun darf aber nicht einfach eine andere Person Fotos von dir machen und sie irgendwo veröffentlichen, ohne dich zu fragen. Jeder Mensch – auch wenn er noch nicht erwachsen ist – hat das Recht, zu entscheiden, ob er irgendwo öffentlich abgebildet sein oder mit Namen genannt sein möchte oder nicht. Bei jüngeren Kindern, so etwa bis 12 Jahren, entscheiden die Eltern stellvertretend für das Kind. Bei älteren Kindern und Jugendlichen müssen diese selbst einverstanden sein und auch deren Eltern müssen noch zustimmen. Deshalb bitten wir dich um die Erlaubnis, auch dein Bild bei Bedarf für die Homepage, unseren Schulflyer und die Schülerzeitung verwenden zu dürfen. Dabei geht es vor allem um Fotos, die den Schulalltag zeigen. Wenn du noch Fragen hast, dann kannst du

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Gemeinsam vor Infektionen schützen

Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte durch Gemeinschaftseinrichtungen gemäß § 34 Abs. 5 Satz 2 Infektionsschutzgesetz In Gemeinschaftseinrichtungen wie Kindergärten, Schulen oder Ferienlagern befinden sich viele Menschen auf engem Raum. Daher können sich hier Infektionskrankheiten besonders leicht ausbreiten. Aus diesem Grund enthält das Infektionsschutzgesetz eine Reihe von Regelungen, die dem Schutz aller Kinder und auch des Personals in Gemeinschaftseinrichtungen vor ansteckenden Krankheiten dienen. Über diese wollen wir Sie mit diesem Merkblatt informieren.   Gesetzliche Besuchsverbote Das Infektionsschutzgesetz schreibt vor, dass ein Kind nicht in den Kindergarten, die Schule oder eine andere Gemeinschaftseinrichtung gehen darf, wenn es an bestimmten Infektionskrankheiten erkrankt ist oder ein entsprechender Krankheitsverdacht besteht. Diese Krankheiten sind in der Tabelle 1 auf der folgenden Seite aufgeführt. Bei einigen Infektionen ist es möglich, dass Ihr Kind die Krankheitserreger nach durchgemachter Erkrankung (oder seltener: ohne krank gewesen zu sein) ausscheidet. Auch in diesem Fall können sich Spielkameraden, Mitschülerinnen und Mitschüler oder das Personal anstecken. Nach dem Infektionsschutzgesetz ist deshalb vorgesehen, dass die „Ausscheider“ bestimmter Bakterien nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung der festgelegten Schutzmaßnahmen wieder in eine Gemeinschaftseinrichtung gehen dürfen (Tabelle 2 auf der folgenden Seite). Bei manchen besonders schwerwiegenden Infektionskrankheiten muss Ihr

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Verbot des Mitbringens von Waffen, Munition und vergleichbaren Gegenständen sowie von Chemikalien in Schulen

RdErl. d. MK v. 6.8.2014 Es wird untersagt, Waffen i.S. des Waffengesetzes in der jeweils geltenden Fassung mit in die Schule, auf das Schulgelände oder zu Schulveranstaltungen zu bringen oder bei sich zu führen. Dazu gehören die im Waffengesetz als verboten bezeichneten Gegenstände (insbesondere die so genannten Butterflymesser, Faustmesser, Springmesser, Fallmesser, Stahlruten, Totschläger, Schlagringe usw.) sowie die Gegenstände, für die nach dem Waffengesetz ein Verbot des Führen besteht (Einhandmesser und feststehende Messer mit einer Klingenlänge von mehr als 12 cm usw.) sowie Schusswaffen. Das Verbot erstreckt sich auch auf gleichgestellte Gegenstände (z.B. Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen), Gassprühgeräte, Hieb- und Stoßwaffen sowie waffenähnliche Gegenstände wie Schlachter-, Küchen- oder Taschenmesser, Pfeffersprays und Laser-Pointer). Verboten sind auch Waffen, mit denen der Umgang ganz oder teilweise von der Erlaubnispflicht oder von einem Verbot ausgenommen ist oder die vom Anwendungsbereich des Waffengesetzes ganz oder teilweise ausgenommen sind (z.B. Spielzeugwaffen oder Soft-Air-Waffen mit einer Geschossenergiegrenze bis zu 0,5 Joule). Untersagt wird auch das Mitbringen oder Bei-sich-führen von Nachbildungen von Waffen, die aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes mit Waffen i.S. des Waffengesetzes verwechselt werden können. Das Verbot gilt auch für volljährige Schülerinnen und Schüler, die entweder im Besitz einer Erlaubnis zum Führen von

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Gesetze, Verordnungen und Erlasse zur Kenntnisnahme

Der Schulbetrieb wird durch eine Vielzahl von Gesetzen, Verordnungen und Erlassen geregelt. Im Folgenden findet sich eine Auswahl der Wichtigsten und möglicherweise Interessantesten. Diese Liste erhebt jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Der jeweilige Fundort des Erlasses ist angegeben. Zusätzlich findet sich der Erlass „Verbot des Mitbringens von Waffen, Munition und vergleichbaren Gegenständen sowie von Chemikalien in Schulen“ im Volltext. Berufsorientierung an Allgemeinbildenden Schulen (http://www.schure.de/22410/32,81431.htm) Bestimmungen für den Schulsport (http://www.schure.de/22410/34,6,52100,1.htm) Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 des Gymnasiums (http://www.schure.de/22410/33-81011.htm) Die Arbeit in der Ganztagsschule (http://www.schure.de/22410/34,81005.htm) Hausaufgaben an allgemeinbildenden Schulen (http://www.schure.de/22410/33,82100.htm) Niedersächsisches Schulgesetz (http://www.schure.de/2241001/nschg.htm) Schriftliche Arbeiten in den allgemein bildenden Schulen (http://www.schure.de/22410/33,83201.htm) Schulfahrten (http://www.schure.de/22410/26-82021.htm) Stellung des Schülers in der Schule (http://www.schure.de/301/403-1-1-5-73a.htm) Unterrichtsorganisation (http://www.schure.de/22410/36,3,82000.htm) Verordnung über die Wahl von Elternvertretungen in Schulen, Gemeinden und Landkreisen sowie über die Wahl des Landeselternrates (Elternwahlordnung) (http://www.schure.de/2241001/66.htm) Verordnung über die Wahl von Schülervertretungen in Schulen, Gemeinden und Landkreisen sowie über die Wahl des Landesschülerrates (Schülerwahlordnung) (http://www.schure.de/2241001/77.htm) Zeugnisse in den allgemeinbildenden Schulen (http://www.schure.de/22410/33,83203.htm)

Informationen über die entgeltliche Ausleihe von Lernmitteln

Seit dem 1. August 2004 gibt es in Niedersachsen keine Lernmittelfreiheit mehr. An unserer Schule können die meisten Lernmittel an Schülerinnen und Schüler der zukünftigen Klassen 5 bis 10 gegen Zahlung eines Entgelts ausgeliehen werden. Die Teilnahme an dem Ausleihverfahren ist freiwillig und kann für jedes Schuljahr neu entschieden werden. Nach Beschluss des Schulelternrates und der Gesamtkonferenz gibt es an der ASS nur die Paketausleihe, d. h., wenn man leiht, leiht man alle entsprechenden Bücher. Welche Lernmittel im jeweils aktuellen Schuljahr ausgeliehen werden können, ist aus der auf unsere Homepage gestellten Liste ersichtlich. Ausgeliehen werden schon benutzte, aber auch neue Lernmittel. Die Nutzungsdauer der Schulbücher in diesem System beträgt 3 Jahre. Auf der Lernmittelliste sind die aktuellen Ladenpreise und das von unserer Schule für die Ausleihe erhobene Entgelt (Leihpreis) angegeben. Damit können alle Eltern in Ruhe vergleichen und dann entscheiden, ob sie von dem Angebot der Lernmittelausleihe Gebrauch machen wollen. Die Lernmittel, die in jedem Fall selbst zu beschaffen sind, sind auf einer weiteren Liste zusammengestellt. Rechtzeitig vor dem Ende eines jeden Schuljahres werden alle nötigen Informationen bezüglich der Ausleihe für das kommende Schuljahr an alle Schüler ausgegeben. Wenn Sie dann (wieder) an dem Ausleihverfahren

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Religionsunterricht oder ,Werte und Normen‘-Unterricht

Die Schülerinnen und Schüler haben an der Albert-Schweitzer-Schule vom ersten Jahrgang an die Wahl zwischen Religionsunterricht oder dem Fach „Werte und Normen“. Bei dieser Wahl stellt sich häufig die Frage nach den Unterschieden der beiden Fächer. Religiöse Bildung und das Kennenlernen von Religionen sind wesentliche Elemente der Bildungsverantwortung. Die Wege dorthin werden durch die beiden Fächer auf unterschiedlichen Wegen erreicht. An unserer Schule wird ein Teil des Religionsunterrichtes konfessionell-kooperativ erteilt. Das heißt, dass Schülerinnen und Schüler beider Konfessionen (evangelisch und katholisch) gemeinsam unterrichtet werden. In den anderen Jahrgängen gibt es hingegen konfessionellen Religionsunterricht. Ein grundlegendes Ziel des christlichen Religions-unterrichtes ist es, die Geschichte in Deutschland, in Europa und weltweit in den Zusammenhang mit der Geschichte des Christentums, des Islams und des Judentums zu stellen. Gerade angesichts der Globalisierung und der multireligiösen Lebenszusammen-hänge wird diese religiöse Bildung immer wichtiger – für die eigene Verwurzelung und Identität der Kinder und Jugendlichen, für religiöse Urteilsfähigkeit, für Sinnfindung und Orientierung in der Welt sowie für Verständigung und Toleranz innerhalb der Gesellschaft, in der wir leben. Religion spielt für viele Menschen eine große Rolle, religiöse Bildung ist nicht zuletzt ein Grundrecht der Schülerinnen und Schüler. Im Religionsunterricht werden die Schülerinnen

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Beratung an der ASS

Beratung wird an der Albert-Schweitzer-Schule von allen Lehrkräften als Aufgabe und selbstverständliche Pflicht wahrgenommen. Diese Beratung umfasst alle Fragen, die sich für Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigten aus dem Schulbesuch ergeben. Dabei ist es unser Ziel, jede Schülerin und jeden Schüler bestmöglich zu fördern. Bei nahezu allen Beratungsanlässen sind die Klassenlehrkräfte bzw. die Tutoren und Tutorinnen die ersten Ansprechpartner. Dies betrifft insbesondere: Leistungsschwäche, Verhaltensauffälligkeiten und klasseninterne Beratungsanlässe Beratung innerhalb der Klasse (Klassenrat) Schullaufbahnberatung Fragen zur Inklusion Neben den Klassenlehrkräften und Tutoreninnen und Tutoren bieten die Fachlehrkräfte Beratung bei Leistungsschwächen, Lerndefiziten und anderen Auffälligkeiten, die das Fach betreffen. Sollte sich bei den Beratungsanlässen eine Lösung auf diesem Weg nicht erreichen lassen, können die Klassenlehrer und Klassenlehrerinnen bzw. die Fachlehrkräfte die Beratungs-lehrkraft hinzuziehen. Die Beratungslehrkraft bietet Gesprächstermine für Eltern, Schüler und Lehrer an, die für ein die Schule betreffendes Problem Lösungen suchen und dabei unterstützt werden möchten. Beratung wird beispielsweise angeboten bei: Lern-, Leistungs- und Verhaltensauffälligkeiten sozialen Konflikten in der Schule familiären oder persönlichen Schwierigkeiten Die Beratung ist freiwillig und streng vertraulich. Sie versteht sich als Hilfe, die individuell vorhandenen Ressourcen lösungsorientiert einzusetzen und zu erweitern. Gespräche thera-peutischen Charakters werden nicht geführt. Verantwortlich für die Studien-

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