Die Erinnerung ist wie das Wasser

Die Erinnerung ist wie das Wasser

Ein kurzer Bericht über die Gedenkstättenfahrt nach Auschwitz und Krakau

Die Erinnerung ist wie das Wasser: Sie ist lebensnotwendig und sie sucht sich ihre eigenen Wege in neue Räume und zu anderen Menschen. Sie ist immer konkret: Sie hat Gesichter vor Augen, und Orte, Gerüche und Geräusche. Sie hat kein Verfallsdatum und sie ist nicht per Beschluss für bearbeitet oder für beendet zu erklären. Noach Flug, Auschwitz-Überlebender Wir, 54 Schülerinnen und Schüler aus insgesamt sechs Schulen des Landkreises Nienburg im Alter zwischen fünfzehn und zwanzig Jahren, suchten den Weg zum Gedenken, welcher uns unter der Leitung der beiden Pastoren Jann-Axel Hellwege und Marco Voigt nach Auschwitz und Krakau führte. Eine achttägige Reise, in der uns viel erwartete.

Neben den Besuchen der beiden Lager in Auschwitz standen auch die jüdische Kultur und Geschichte im Vordergrund. Dazu besuchten wir Oswiecim und einen ganzen Tag lang Krakau, das für seine Geschichte und die malerische Altstadt bekannt ist.

In Oswiecim hatten wir die seltene Gelegenheit, mit einem der letzten Überlebenden des Konzentrationslagers zu reden. Der 92-jährige Wacław Długoborski war als junger Mann am Aufstand in Warschau beteiligt und wurde nach dessen  Niederschlagung nach Auschwitz gebracht. Eindrucksvoll erzählte er, wie er die Zeit damals erlebte und wie er kurz vor Kriegsende fliehen konnte.

Zusammen mit polnischen Jugendlichen aus Oswiecim konnten wir an einem Tag in vier verschiedenen Workshops beginnen, unsere Eindrücke zu verarbeiten. Dazu hatten wir uns im Vorfeld in die Gruppen Foto, Schreiben, kreatives Gestalten und darstellendes Spiel aufgeteilt.

Unterstützung durch den Landkreis

  „Wir sind dabei“ Eltern, die im Landkreis Nienburg wohnen und ein geringes Einkommen haben, können auf Antrag finanzielle Unterstützung bekommen. Zuschüsse können gewährt werden für: Schulmaterial (1.-13. Klasse) Klassen- und Tagesfahrten (bis zur 10. Klasse) Fahrtkosten für Oberstufenschülerinnen und Oberstufenschüler Mitgliedsbeiträge für Sportvereine (für über 16-Jährige muss eine Schulbescheinigung vorgelegt werden)  Voraussetzungen: Kinder bis zum Abschluss der allgemeinbildenden bzw. berufsbildenden Schule, sofern nicht andere Leistungsträger dafür verantwortlich sind KEIN Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungspaket nach dem SGB II, für Berechtigte nach § 6b Bundeskindergeldgesetz (Kinderzuschlagsberechtigte und Wohngeldbezieher) oder nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz Innerhalb eines Kalenderjahres wird pro Kind ein Zuschuss von höchstens 120,00 € (2022: 140,00 €) gewährt. Die Hilfen können Erziehungsberechtigte oder volljährige Kinder über die Familienservice-büros der Kommunen und des Landkreises beantragen. Zentraler Ansprechpartner des Landkreises ist das Familienservicebüro Rühmkorffstraße 12, 31582 Nienburg, Tel.: 05021/967-223 oder -683 Aktion „Gute Fee“ Der Landkreis Nienburg als Partner der “Aktion Gute Fee” erklärt sich bereit, als Ansprechpartner und Verbündeter für die Kinder zu wirken. Sie wollen offen sein für deren kleine Probleme, Sorgen und Nöte. Ob etwas zu trinken oder ein kurzes Telefonat nach Hause. Es sind die kleinen Gesten, die viel Vertrauen bewirken.

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Einwilligung zur Verwendung von Bildnissen und personenbezogenen Daten

Worum geht’s bei der „Einwilligung zur Verwendung von Bildnissen und personenbezogenen Daten von Schülerinnen und Schülern“ und dem E-Mailkonto? Wir möchten, dass unsere Schulhomepage lebendig aussieht und Besucherinnen und Besucher sehen können, was bei uns an der Schule los ist. Und was wäre eine Vorstellung der Schule auf der Schulhomepage ohne Bilder der Schülerinnen und Schüler? Ferner wollen wir einen Flyer erstellen, der die Schule vorstellt, und dafür sind Fotos unerlässlich. Nun darf aber nicht einfach eine andere Person Fotos von dir machen und sie irgendwo veröffentlichen, ohne dich zu fragen. Jeder Mensch – auch wenn er noch nicht erwachsen ist – hat das Recht, zu entscheiden, ob er irgendwo öffentlich abgebildet sein oder mit Namen genannt sein möchte oder nicht. Bei jüngeren Kindern, so etwa bis 12 Jahren, entscheiden die Eltern stellvertretend für das Kind. Bei älteren Kindern und Jugendlichen müssen diese selbst einverstanden sein und auch deren Eltern müssen noch zustimmen. Deshalb bitten wir dich um die Erlaubnis, auch dein Bild bei Bedarf für die Homepage, unseren Schulflyer und die Schülerzeitung verwenden zu dürfen. Dabei geht es vor allem um Fotos, die den Schulalltag zeigen. Wenn du noch Fragen hast, dann kannst du

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Gemeinsam vor Infektionen schützen

Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte durch Gemeinschaftseinrichtungen gemäß § 34 Abs. 5 Satz 2 Infektionsschutzgesetz In Gemeinschaftseinrichtungen wie Kindergärten, Schulen oder Ferienlagern befinden sich viele Menschen auf engem Raum. Daher können sich hier Infektionskrankheiten besonders leicht ausbreiten. Aus diesem Grund enthält das Infektionsschutzgesetz eine Reihe von Regelungen, die dem Schutz aller Kinder und auch des Personals in Gemeinschaftseinrichtungen vor ansteckenden Krankheiten dienen. Über diese wollen wir Sie mit diesem Merkblatt informieren.   Gesetzliche Besuchsverbote Das Infektionsschutzgesetz schreibt vor, dass ein Kind nicht in den Kindergarten, die Schule oder eine andere Gemeinschaftseinrichtung gehen darf, wenn es an bestimmten Infektionskrankheiten erkrankt ist oder ein entsprechender Krankheitsverdacht besteht. Diese Krankheiten sind in der Tabelle 1 auf der folgenden Seite aufgeführt. Bei einigen Infektionen ist es möglich, dass Ihr Kind die Krankheitserreger nach durchgemachter Erkrankung (oder seltener: ohne krank gewesen zu sein) ausscheidet. Auch in diesem Fall können sich Spielkameraden, Mitschülerinnen und Mitschüler oder das Personal anstecken. Nach dem Infektionsschutzgesetz ist deshalb vorgesehen, dass die „Ausscheider“ bestimmter Bakterien nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung der festgelegten Schutzmaßnahmen wieder in eine Gemeinschaftseinrichtung gehen dürfen (Tabelle 2 auf der folgenden Seite). Bei manchen besonders schwerwiegenden Infektionskrankheiten muss Ihr

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Verbot des Mitbringens von Waffen, Munition und vergleichbaren Gegenständen sowie von Chemikalien in Schulen

RdErl. d. MK v. 6.8.2014 Es wird untersagt, Waffen i.S. des Waffengesetzes in der jeweils geltenden Fassung mit in die Schule, auf das Schulgelände oder zu Schulveranstaltungen zu bringen oder bei sich zu führen. Dazu gehören die im Waffengesetz als verboten bezeichneten Gegenstände (insbesondere die so genannten Butterflymesser, Faustmesser, Springmesser, Fallmesser, Stahlruten, Totschläger, Schlagringe usw.) sowie die Gegenstände, für die nach dem Waffengesetz ein Verbot des Führen besteht (Einhandmesser und feststehende Messer mit einer Klingenlänge von mehr als 12 cm usw.) sowie Schusswaffen. Das Verbot erstreckt sich auch auf gleichgestellte Gegenstände (z.B. Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen), Gassprühgeräte, Hieb- und Stoßwaffen sowie waffenähnliche Gegenstände wie Schlachter-, Küchen- oder Taschenmesser, Pfeffersprays und Laser-Pointer). Verboten sind auch Waffen, mit denen der Umgang ganz oder teilweise von der Erlaubnispflicht oder von einem Verbot ausgenommen ist oder die vom Anwendungsbereich des Waffengesetzes ganz oder teilweise ausgenommen sind (z.B. Spielzeugwaffen oder Soft-Air-Waffen mit einer Geschossenergiegrenze bis zu 0,5 Joule). Untersagt wird auch das Mitbringen oder Bei-sich-führen von Nachbildungen von Waffen, die aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes mit Waffen i.S. des Waffengesetzes verwechselt werden können. Das Verbot gilt auch für volljährige Schülerinnen und Schüler, die entweder im Besitz einer Erlaubnis zum Führen von

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Gesetze, Verordnungen und Erlasse zur Kenntnisnahme

Der Schulbetrieb wird durch eine Vielzahl von Gesetzen, Verordnungen und Erlassen geregelt. Im Folgenden findet sich eine Auswahl der Wichtigsten und möglicherweise Interessantesten. Diese Liste erhebt jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Der jeweilige Fundort des Erlasses ist angegeben. Zusätzlich findet sich der Erlass „Verbot des Mitbringens von Waffen, Munition und vergleichbaren Gegenständen sowie von Chemikalien in Schulen“ im Volltext. Berufsorientierung an Allgemeinbildenden Schulen (http://www.schure.de/22410/32,81431.htm) Bestimmungen für den Schulsport (http://www.schure.de/22410/34,6,52100,1.htm) Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 des Gymnasiums (http://www.schure.de/22410/33-81011.htm) Die Arbeit in der Ganztagsschule (http://www.schure.de/22410/34,81005.htm) Hausaufgaben an allgemeinbildenden Schulen (http://www.schure.de/22410/33,82100.htm) Niedersächsisches Schulgesetz (http://www.schure.de/2241001/nschg.htm) Schriftliche Arbeiten in den allgemein bildenden Schulen (http://www.schure.de/22410/33,83201.htm) Schulfahrten (http://www.schure.de/22410/26-82021.htm) Stellung des Schülers in der Schule (http://www.schure.de/301/403-1-1-5-73a.htm) Unterrichtsorganisation (http://www.schure.de/22410/36,3,82000.htm) Verordnung über die Wahl von Elternvertretungen in Schulen, Gemeinden und Landkreisen sowie über die Wahl des Landeselternrates (Elternwahlordnung) (http://www.schure.de/2241001/66.htm) Verordnung über die Wahl von Schülervertretungen in Schulen, Gemeinden und Landkreisen sowie über die Wahl des Landesschülerrates (Schülerwahlordnung) (http://www.schure.de/2241001/77.htm) Zeugnisse in den allgemeinbildenden Schulen (http://www.schure.de/22410/33,83203.htm)