Verein der Freunde der Albert-Schweitzer-Schule e.V.

§1
(1) Der Verein führt den Namen „Verein der Freunde der Albert-Schweitzer-Schule e.V.” Er ist in das Vereinsregister Nr. 629 des Amtsgerichts eingetragen und hat seinen Sitz in Nienburg. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 AO.
(2) Der Verein erstrebt keine wirtschaftlichen Vorteile durch seinen Geschäftsbetrieb. Sein Zweck ist vielmehr auf die Förderung der Jugendpflege und Jugendfürsorge, die Förderung der geistigen und körperlichen Erziehung und Berufsbildung, der Verständigung unter den Völkern und den Betrieb der Schulcafeteria zum Zwecke der ausschließlichen Versorgung von Schülerinnen und Schülern mit Speisen und Getränken gerichtet. Im Rahmen dieses Zweckes ist seine ausschließliche Aufgabe, den Lehrbetrieb der Albert-Schweitzer-Schule zu fördern, jedoch unter Ausschluss der Aufgaben, die dem Träger der Schule hinsichtlich des Lehrkörpers und der Raumgestaltung und Unterhaltung obliegen. Rechtsansprüche aus der Tätigkeit des Vereins erwachsen dem Schulträger in keinem Falle.
(3) Zuwendungen erfolgen freiwillig. Zuwendungen des Vereins an die Albert-Schweitzer-Schule bzw. deren Rechtsträger erfolgen zu Eigentum unter der auflösenden Bedingung ausschließlicher Verwendung zugunsten der Albert-Schweitzer-Schule. Im Falle anderweitiger Verwendung kann der Verein die Rückgabe der Zuwendung beanspruchen. Der Verein bedient sich zur Erfüllung seiner Aufgaben der von den Mitgliedern oder Dritten erbrachten Beiträge oder Spenden.

§2
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über den Beitrittsantrag entscheidet der Vorstand; widerspricht er dem Antrag nicht binnen vier Wochen schriftlich, so gilt der Beitritt als vollzogen.
(2) Die Mitgliedsversammlung hat das Recht, Ehrenmitglieder zu benennen.
(3) Der Austritt eines Mitgliedes ist zum Ende eines jeden Geschäftsjahres mit dreimonatiger Kündigungsfrist möglich.
(4) Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit; gegen dessen Entscheidung kann das Mitglied Antrag auf Entscheidung durch die nächste Mitgliedsversammlung stellen.

§3
(1) Der Verein wird durch den Vorstand vertreten. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in und dem/der Kassenwart/in.
(2) Der Vorstand beruft bis zu 5 Beisitzer/innen in den erweiterten Vorstand. Die Beisitzer/innen setzen sich aus einem/r Vertreter/in der Schulleitung und Vertreter/innen der Vereinsgliederung zusammen.
(3) Im Falle eines Wegfalles eines Vorstandsmitgliedes ergänzt sich der Vorstand durch die Zuwahl eines Vereinsmitgliedes durch den Vorstand bis zur nächsten Mitgliedsversammlung.
(4) Der Vorstand wird alle zwei Jahre von der Mitgliedsversammlung gewählt.
(5) Der Vorstand muss von dem/der Vorsitzenden einberufen werden, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder dies fordern. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
(6) Der/die Schriftführer/in verfasst von jeder Vorstandssitzung und Mitgliedsversammlung ein Protokoll. Der/die Kassenwart/in führt Buch über Einnahmen und Ausgaben.
(7) Vorstand gemäß § 26 BGB sind nur der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende.

§4
Oberstes Organ ist die Mitgliedsversammlung. Sie befindet, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Mitgliedsversammlung obliegt die Entscheidung über: Satzungsänderung, Wahl zweier Rechnungsprüfer/innen, Auflösung oder Änderung der Zweckbestimmung des Vereins und Anträge gem. § 2 dieser Satzung (Ausschluss). Außerdem wählt sie die Mitglieder des Vorstandes.

§5
(1) Die Mitgliedsversammlung tagt jährlich einmal zu einem vom Vorstand zu bestimmenden Zeitpunkt (ordentliche Mitgliedsversammlung). Sie wird von dem/der Vorsitzenden einberufen.
(2) Auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes oder 2/3 der Vereinsmitglieder ist jedoch eine außerordentliche Mitgliedsversammlung einzuberufen.
(3) Die Einberufung ist den Mitgliedern schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 10 Tage vor der Versammlung mitzuteilen.

§6
Den Mitgliedsbeitrag legt die Mitgliedsversammlung mit einfacher Mehrheit fest.

§7
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ in der Abgabeordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Rücklagen dürfen in Ausnahmefällen, z.B. für konkrete Planungen von Anschaffungen, welche für die Erfüllung der Vereinszwecke erforderlich Sind, gebildet werden.

§8
Die Auflösung des Vereins muss von der Mitgliedsversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Fördervereins an die Stadt Nienburg, die die Mittel nur für Zwecke im Sinne des § 1 verwenden darf.

§9
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§10
Diese Satzung tritt am 24. Oktober 2014 in Kraft.

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